Zuzahlungsbefreiung: So sparen chronisch Kranke
Wer an Diabetes, Bluthochdruck, Rheuma oder einer anderen chronischen Erkrankung leidet, kennt das Problem: Monat für Monat fallen Zuzahlungen für Medikamente, Hilfsmittel und Heilmittel an. Zehn Prozent des Packungspreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Mittel. Das klingt überschaubar, addiert sich bei mehreren Dauerpräparaten aber schnell auf mehrere hundert Euro jährlich. Die gesetzliche Krankenversicherung sieht deshalb eine Belastungsgrenze vor, über die viele Versicherte erstaunlich wenig wissen.
Was die Belastungsgrenze bedeutet
Das Sozialgesetzbuch V, Paragraf 62 regelt die Zuzahlungsbefreiung für gesetzlich Versicherte. Die Grundregel ist einfach: Niemand muss mehr als zwei Prozent seines jährlichen Bruttoeinkommens für Zuzahlungen ausgeben. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung sind, gilt sogar eine abgesenkte Grenze von einem Prozent.
Konkret bedeutet das: Wer als Einzelperson 30.000 Euro brutto im Jahr verdient, erreicht die normale Belastungsgrenze bei 600 Euro. Als anerkannt chronisch Krank liegt die Grenze bei 300 Euro. Ist diese Summe durch gesammelte Belege nachgewiesen, stellt die Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung aus, die für den Rest des Kalenderjahres gilt. Ab diesem Moment zahlt man in der Apotheke und beim Arzt keine Zuzahlungen mehr.
Wer als chronisch krank anerkannt wird
Die abgesenkte Ein-Prozent-Grenze gilt nicht automatisch für jeden, der dauerhaft Medikamente einnimmt. Die Krankenkassen verlangen einen Nachweis der schwerwiegenden chronischen Erkrankung nach festgelegten Kriterien. Eine Erkrankung gilt in diesem Sinne als schwerwiegend chronisch, wenn sie seit mindestens einem Jahr besteht und mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wird. Zusätzlich muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Pflegegrad 3, 4 oder 5
- Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60
- Kontinuierliche medizinische Versorgung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität droht
Die Feststellung trifft der behandelnde Arzt, der eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Diese reicht man bei der Krankenkasse ein. Hausärzte sind mit dem Verfahren vertraut; wer unsicher ist, fragt direkt in der Praxis nach dem Formular zur Bescheinigung der chronischen Erkrankung.
Einnahmen richtig berechnen: Wer zählt mit?
Die Belastungsgrenze bezieht sich nicht nur auf das eigene Einkommen, sondern auf den gemeinsamen Haushalt. Ehepartner und Kinder, für die ein Kinderfreibetrag gilt, werden berücksichtigt. Für jede angehörige Person, die selbst keine eigenen Einnahmen hat, wird ein Freibetrag vom Bruttoeinkommen abgezogen. Derzeit beträgt dieser Freibetrag für den ersten mitversicherten Angehörigen rund 6.362 Euro, für jedes Kind noch einmal rund 8.952 Euro. Das senkt die Bemessungsgrundlage und damit die tatsächliche Belastungsgrenze spürbar.
Wirtschaftsmedien wie das Finanz Echo weisen regelmäßig darauf hin, dass viele Haushalte mit mittlerem Einkommen und mehreren Kindern die Befreiungsgrenze deutlich früher erreichen, als sie vermuten, weil sie die Freibeträge nicht in die Rechnung einbeziehen.
So funktioniert die Beantragung in der Praxis
Den Antrag stellt man bei der eigenen Krankenkasse, in der Regel formlos oder mit einem bereitgestellten Vordruck. Dazu braucht man die gesammelten Zuzahlungsquittungen des laufenden Jahres. Die Apotheke ist verpflichtet, auf Wunsch eine Quittung über jede geleistete Zuzahlung auszustellen. Wer die Belege von Beginn des Jahres an systematisch aufhebt, kann den Antrag exakt dann stellen, wenn die Grenze erreicht ist.
Alternativ bieten viele Krankenkassen die Möglichkeit, die Grenze durch Vorauszahlung zu überbrücken. Man überweist den noch fehlenden Betrag bis zur Belastungsgrenze direkt an die Kasse und erhält die Befreiungsbescheinigung sofort. Das lohnt sich vor allem, wenn absehbar ist, dass man die Grenze im Jahresverlauf ohnehin erreichen wird. So entfällt das lästige Sammeln und Einreichen von Einzelbelegen.
Eine praktische Übersicht der wichtigsten Grenzen
| Personengruppe | Belastungsgrenze |
|---|---|
| Normalversicherte | 2 % des Bruttoeinkommens |
| Anerkannt chronisch Kranke | 1 % des Bruttoeinkommens |
| Sozialhilfeempfänger (Grundsicherung) | Individuelle Regelung, oft vollständige Befreiung |
Was nach der Befreiung gilt
Mit der Befreiungsbescheinigung in der Hand zahlt man in der Apotheke und beim Arzt nichts mehr zu, bis das Kalenderjahr endet. Die Bescheinigung legt man einfach vor, das Rezept wird wie gewohnt beliefert. Am 1. Januar beginnt das Verfahren neu, die Belege des Vorjahres zählen nicht mehr.
Wichtig: Die Befreiung gilt nur für die eigene Person und nicht automatisch für mitversicherte Familienangehörige. Auch ein volljähriges Kind, das noch mitversichert ist, muss seine eigenen Zuzahlungen separat dokumentieren und bei Bedarf einen eigenen Antrag stellen.
Zuzahlungsfreie Medikamente als zusätzliche Option
Unabhängig von der Befreiung gibt es eine weitere Möglichkeit, die Belastung zu senken. Ärzte können Medikamente aus so genannten Referenzpreisngruppen verordnen, die vollständig von der Kasse übernommen werden und keine Zuzahlung auslösen. Das GKV-Spitzenverband veröffentlicht Listen der zuzahlungsfreien Arzneimittel, die Apotheken und Arztpraxen als Grundlage nutzen. Wer bei der nächsten Konsultation aktiv danach fragt, kann unter Umständen auf ein wirkstoffgleiches Präparat ohne Zuzahlung wechseln, ohne die Befreiungsbescheinigung abwarten zu müssen.
Die Kombination aus gezielter Medikamentenauswahl und rechtzeitig beantragter Befreiung macht für Menschen mit Dauermedikation finanziell einen erheblichen Unterschied. Wer beide Hebel kennt und nutzt, gibt im Zweifel mehrere hundert Euro weniger pro Jahr aus, ohne auf notwendige Behandlungen verzichten zu müssen.



