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Zuzahlung & Befreiung

Hilfsmittel-Zuzahlung: Was gesetzlich versicherte Patienten zahlen

Hilfsmittel-Zuzahlung: Assistive Geräte und Unterlagen auf einem hellen Tresen
Hilfsmittel-Zuzahlung: So lassen sich die Kosten für Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung einordnen.

Bei verordneten Hilfsmitteln aus der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Versicherte meist eine gesetzliche Zuzahlung als Eigenanteil. Für Bandagen, Einlagen oder Kompressionsstrümpfe gilt in der Regel: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten.

Die Zuzahlung für Hilfsmittel ist der gesetzlich festgelegte Eigenanteil, den Versicherte für verordnete Hilfsmittel wie Bandagen, Einlagen oder Kompressionsstrümpfe bei der Krankenkasse selbst tragen müssen.

Die gesetzliche Krankenkasse rechnet die Zuzahlung bei Hilfsmitteln nach festen Regeln ab. Entscheidend ist eine gültige Hilfsmittelverordnung. Ohne Verordnung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten meist nicht. Die Rubrik Zuzahlung bei Hilfsmitteln bündelt die wichtigsten Regeln zur Kostenbeteiligung.

Welche Hilfsmittel sind überhaupt zuzahlungspflichtig?

Zur Zuzahlungspflicht gehören verordnete Hilfsmittel, die die gesetzliche Krankenkasse als Leistung bewilligt. Typische Beispiele sind Bandagen, Einlagen und Kompressionsstrümpfe. Auch andere Hilfsmittel wie Orthesen, Rollatoren oder Inkontinenzhilfen können betroffen sein, wenn die Verordnung über die gesetzliche Krankenkasse läuft.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Hilfsmittel, Verordnung und Kauf ohne Rezept. Ein Hilfsmittel aus der gesetzlichen Krankenkasse braucht meist eine Hilfsmittelverordnung von Ärztinnen oder Ärzten. Auch eine www.muttermilch-pumpe.de kann als Hilfsmittel darüber laufen. Die Apotheke, das Sanitätshaus oder ein anderer Leistungserbringer stellt dann das Hilfsmittel nach Kassenvorgaben bereit. Die Zuzahlung fällt nicht wegen des Gegenstands selbst an, sondern wegen der Leistung der gesetzlichen Krankenkasse.

Bei Bandagen, Einlagen und Kompressionsstrümpfen prüfen Krankenkassen oft, ob das Hilfsmittel medizinisch notwendig ist und ob eine vertragliche Versorgung vorliegt. Verordnung und Versorgungsweg bestimmen, ob überhaupt eine Zuzahlung anfällt. Ein frei gekaufter Artikel ohne Verordnung zählt nicht zur Hilfsmittel-Zuzahlung der gesetzlichen Krankenkasse.

Wie hoch ist die Zuzahlung bei Hilfsmitteln?

Die Zuzahlung beträgt in der Regel 10 Prozent des Abgabepreises. Sie liegt mindestens bei 5 Euro und höchstens bei 10 Euro je Hilfsmittel. Die Zuzahlung darf nie höher sein als der tatsächliche Preis des Hilfsmittels. Diese Beträge gelten für die gesetzliche Krankenversicherung.

Die Prozentregel macht den Unterschied zwischen günstigen und teuren Hilfsmitteln klar. Kostet ein Hilfsmittel wenig, greift oft der Mindestbetrag von 5 Euro. Bei teureren Hilfsmitteln endet der Eigenanteil bei 10 Euro je Hilfsmittel. Mehrere Hilfsmittel können mehrere einzelne Zuzahlungen auslösen, wenn jedes Hilfsmittel getrennt abgerechnet wird.

Beispielhaft zeigt die Regel den Charakter der Zuzahlung: Eine einfache Einlage löst oft den Mindestbetrag aus, eine hochwertige Kompressionsversorgung bleibt trotzdem bei der Höchstgrenze von 10 Euro je Hilfsmittel, sofern die Einzelabrechnung so erfolgt. Die konkrete Abrechnung hängt vom jeweiligen Hilfsmittel, dem Vertragspartner und der Verordnung ab.

Hilfsmittel Gesetzliche Zuzahlung Regel
Bandagen 10 % des Preises mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel
Einlagen 10 % des Preises mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel
Kompressionsstrümpfe 10 % des Preises mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel

Für die Einordnung der gesamten Eigenbeteiligung hilft auch der Überblick zur Zuzahlungsgrenze der Krankenkasse. Dort geht es darum, wie Zuzahlungen im Jahr zusammenlaufen und wann die Belastungsgrenze erreicht ist.

Gibt es eine Zuzahlungsgrenze oder Befreiung bei Hilfsmitteln?

Ja. Hilfsmittel-Zuzahlungen zählen zu den allgemeinen Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenkasse und werden auf die persönliche Belastungsgrenze angerechnet. Wird die Belastungsgrenze erreicht, greift eine Zuzahlungsbefreiung für weitere Leistungen im selben Kalenderjahr. Die Belastungsgrenze ist der zentrale Schwellenwert.

Die Belastungsgrenze liegt im Regelfall bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch kranke Menschen gilt in der Regel 1 Prozent, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Werte betreffen die gesamte Zuzahlung im Kalenderjahr, nicht nur Hilfsmittel. Deshalb sammeln sich auch Eigenanteile für Bandagen, Einlagen und Kompressionsstrümpfe an.

Wer eine Zuzahlungsbefreiung erreichen will, sollte Belege über Hilfsmittel-Zuzahlungen und andere Kassen-Zuzahlungen sammeln. Die Krankenkasse prüft dann, ob die Belastungsgrenze bereits überschritten ist. Der Überblick im Artikel Zuzahlungsbefreiung im Jahr erklärt die Befreiung fürs Kalenderjahr Schritt für Schritt.

Auch die alternative Darstellung in Zuzahlungsbefreiung fürs Jahr hilft bei der Einordnung, wenn Hilfsmittel-Zuzahlungen zusammen mit Medikamenten, Fahrkosten oder weiteren Eigenanteilen anfallen.

Wann entfällt die Zuzahlung für Hilfsmittel ganz?

Die Zuzahlung entfällt ganz, wenn die gesetzliche Krankenkasse eine vollständige Befreiung ausgesprochen hat oder wenn eine gesetzliche Ausnahme greift. Dann zahlt die versicherte Person für das verordnete Hilfsmittel keinen Eigenanteil mehr. Ohne Befreiung bleibt die reguläre Zuzahlung bestehen.

Eine vollständige Befreiung kommt nach Erreichen der Belastungsgrenze in Betracht. Dann übernimmt die gesetzliche Krankenkasse weitere zuzahlungspflichtige Leistungen bis zum Jahresende ohne weitere Eigenanteile. Für Hilfsmittel gilt dann ebenfalls keine Zuzahlung mehr, solange die Befreiung gültig ist.

Eine Zuzahlung entfällt außerdem, wenn das Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenkasse ausnahmsweise ohne Eigenanteil gestellt wird. Das betrifft bestimmte Versorgungen, bei denen kein gesetzlicher Eigenanteil vorgesehen ist. Entscheidend bleibt die konkrete Verordnung und die Abrechnung über die Krankenkasse.

Wer wissen will, ob eine Zuzahlung ganz entfällt oder nur reduziert wird, sollte vor der Versorgung die Hilfsmittelverordnung und die Abrechnung im Sanitätshaus oder in der Apotheke prüfen lassen. Die gesetzliche Krankenkasse nennt den Eigenanteil meist vor der Ausgabe des Hilfsmittels. So entstehen bei Bandagen, Einlagen und Kompressionsstrümpfen keine Missverständnisse über den tatsächlichen Preis.

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Marco vergleicht Versandapotheken und schaut dabei auf Lieferzeit, Verfügbarkeit und Rückgabebedingungen statt auf den Preis, der bei Rezepten ohnehin festgelegt ist. Er bestellt seinen eigenen Bedarf seit Langem online und notiert, was in der Abwicklung schiefgeht. Ranglisten, die Anbieter nach Provisionsmodell sortieren und es Vergleich nennen, sind für ihn der Grund, es selbst zu machen.

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