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Zuzahlung & Befreiung

Hilfsmittel-Zuzahlung: Was gesetzlich Versicherte zahlen

Hilfsmittel und Unterlagen zur Zuzahlung für gesetzlich Versicherte
Hilfsmittel-Zuzahlung für gesetzlich Versicherte: Medizinische Hilfsmittel und Unterlagen stehen für typische Kosten im Versorgungssystem.

Bei Hilfsmitteln zahlen gesetzlich Versicherte oft eine Zuzahlung, wenn die Krankenkasse die Versorgung übernimmt und keine vollständige Befreiung vorliegt. Für Bandagen, Einlagen oder Kompressionsstrümpfe gilt meist ein gesetzlicher Eigenanteil. Die konkrete Höhe hängt von der Verordnung, dem Hilfsmittel und der Abrechnung im Sanitätshaus oder in der Apotheke ab.

Eine Hilfsmittel-Zuzahlung ist der gesetzliche Eigenanteil, den Versicherte bei bestimmten medizinischen Hilfsmitteln wie Bandagen, Einlagen oder Kompressionsstrümpfen selbst zahlen müssen. Mehr zur Einordnung finden Sie in der Rubrik Zuzahlung bei Hilfsmitteln.

Was gilt als Hilfsmittel und wann fällt Zuzahlung an?

Hilfsmittel sind medizinische Produkte, die eine Körperfunktion ersetzen, stützen, entlasten oder ausgleichen. Eine Zuzahlung fällt in der gesetzlichen Krankenversicherung an, wenn das Hilfsmittel verordnet und von der Krankenkasse übernommen wird und keine Befreiung greift.

Zur Gruppe der Hilfsmittel zählen zum Beispiel Bandagen, Einlagen, Kompressionsstrümpfe, Orthesen, Rollatoren oder Blutzuckermessgeräte. Die Abgabe erfolgt häufig über ein Sanitätshaus, eine Apotheke oder einen anderen Leistungserbringer mit Krankenkassenvertrag. Voraussetzung ist meist ein Rezept, also eine ärztliche Verordnung. Ohne Rezept zahlen Versicherte in vielen Fällen den vollen Preis selbst.

Die gesetzliche Grundlage für die Zuzahlung gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Hilfsmittel gilt nicht automatisch ein Nulltarif, nur weil die Krankenkasse die Versorgung genehmigt. Die Krankenkasse übernimmt den vertraglichen Festbetrag oder den vereinbarten Preis; den gesetzlich vorgesehenen Eigenanteil zahlt die versicherte Person zusätzlich, sofern keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt.

Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jedes Produkt aus dem Sanitätshaus ist ein Hilfsmittel der Krankenversicherung. Maßgeblich ist, ob das Produkt im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnet und von der Krankenkasse anerkannt wird. Genau deshalb lohnt sich vor der Abgabe der Blick auf Rezept, Genehmigung und Abrechnungsweg.

Wie hoch ist die Zuzahlung für Bandagen, Einlagen und andere Hilfsmittel?

Für Hilfsmittel beträgt die Zuzahlung in der Regel 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Liegt der Preis unter 5 Euro, zahlen Versicherte den tatsächlichen Preis. Dieser Eigenanteil gilt unabhängig davon, ob Bandagen, Einlagen oder Kompressionsstrümpfe abgegeben werden.

Die bekannten Grenzen sind für die Praxis entscheidend: 10 Prozent sichern einen einheitlichen prozentualen Eigenanteil, die Untergrenze von 5 Euro verhindert sehr kleine Beträge und die Obergrenze von 10 Euro begrenzt die Belastung pro Hilfsmittel. Der Preis des konkreten Produkts und die Vertragsregelung der Krankenkasse bestimmen, wie viel am Ende auf der Quittung steht.

Bei Bandagen, Einlagen und Kompressionsstrümpfen ist die Versorgung häufig individuell. Deshalb kann die Zuzahlung je nach Produkt, Maßanfertigung, Verbandmittelanteil oder vertraglicher Abgabe variieren. Die gesetzliche Formel bleibt gleich, aber der Ausgangspreis ist nicht bei jedem Hilfsmittel identisch. Entscheidend ist die Abrechnung des konkreten Hilfsmittels, nicht die allgemeine Produktgruppe.

Hilfsmittel Typische Abgabe Zuzahlung nach Gesetz
Bandagen Sanitätshaus oder Apotheke 10 %, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel
Einlagen Sanitätshaus, meist mit Verordnung 10 %, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel
Kompressionsstrümpfe Sanitätshaus, oft mit Maßnahme und Rezept 10 %, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel

Wenn mehrere Hilfsmittel gleichzeitig verordnet werden, kann für jedes Hilfsmittel eine eigene Zuzahlung entstehen. Bei einer mehrteiligen Versorgung zählt die konkrete Abgabeeinheit. Versicherte sollten deshalb auf der Rechnung prüfen, ob die Zuzahlung pro Stück, pro Paar oder pro Versorgungsposition berechnet wurde.

Eine ausführliche Einordnung der typischen Abrechnung bietet der Beitrag Hilfsmittel-Zuzahlung: Was gesetzlich versicherte Patienten zahlen.

Wer ist von der Zuzahlung befreit oder zahlt weniger?

Von der Hilfsmittel-Zuzahlung befreit sind Versicherte mit gültiger Zuzahlungsbefreiung. Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind bei gesetzlichen Zuzahlungen in der Regel befreit. Wer die Belastungsgrenze erreicht, zahlt für den Rest des Kalenderjahres keine weiteren Zuzahlungen.

Die Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwer chronisch Kranke gilt regelmäßig die Grenze von 1 Prozent. Diese Grenze betrifft nicht nur Hilfsmittel, sondern alle anrechenbaren Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb des Kalenderjahres.

Die Krankenkasse stellt auf Antrag eine Zuzahlungsbefreiung aus, wenn die bereits gezahlten Beträge die persönliche Belastungsgrenze überschreiten. Dann müssen Versicherte die Zuzahlung für weitere Hilfsmittel im laufenden Jahr nicht mehr leisten. Wichtig ist das Sammeln von Quittungen, Rezepten und Zahlungsbelegen, damit die Krankenkasse die Belastung prüfen kann.

Wer die Belastungsgrenze noch nicht erreicht hat, zahlt trotzdem nicht mehr als die gesetzlich vorgesehene Obergrenze je Hilfsmittel. Gerade bei häufig benötigten Produkten wie Kompressionsstrümpfen hilft die Kontrolle der Jahresbelege. Wer bereits viele Zuzahlungen gezahlt hat, sollte frühzeitig die Krankenkasse ansprechen und die Befreiung prüfen.

Mehr zur Jahresbefreiung finden Sie im Beitrag Zuzahlungsbefreiung im Jahr: So funktioniert die Befreiung fürs Kalenderjahr sowie ergänzend in Zuzahlungsbefreiung fürs Jahr: Wie die Befreiung im Kalenderjahr funktioniert.

Wie wird die Hilfsmittel-Zuzahlung in der Apotheke oder im Sanitätshaus abgerechnet?

Die Hilfsmittel-Zuzahlung wird meist direkt bei der Abgabe in der Apotheke oder im Sanitätshaus erhoben. Die Abrechnung läuft über das Rezept, die Krankenkasse und die Vertragsdaten des Leistungserbringers. Versicherte zahlen den Eigenanteil vor Ort oder erhalten eine Rechnung.

Im Ablauf prüft der Leistungserbringer zunächst die Verordnung. Danach rechnet die Apotheke oder das Sanitätshaus den Kassenanteil mit der Krankenkasse ab und stellt den gesetzlichen Eigenanteil der versicherten Person in Rechnung oder zieht ihn direkt ein. Die Zuzahlung erscheint dann getrennt vom Kassenanteil auf dem Beleg.

Wichtig ist, dass die Hilfsmittel-Abgabe häufig nicht dem einfachen Ladenverkauf entspricht. Das Rezept bestimmt, welches Produkt geliefert wird, und die Krankenkasse bestimmt, welcher Anteil erstattet oder direkt abgerechnet wird. Bei genehmigungspflichtigen Hilfsmitteln muss die Krankenkasse die Versorgung oft zuerst freigeben. Ohne diese Freigabe kann die Abrechnung anders ausfallen. Ein Schwangerschaftstest wird in der Apotheke meist direkt gekauft und ohne Rezept abgegeben.

Versicherte sollten die Quittung aufheben, weil die Belege für die Belastungsgrenze und eine mögliche Zuzahlungsbefreiung wichtig sind. Wer unsicher ist, ob die berechnete Zuzahlung korrekt ist, fragt direkt bei der Krankenkasse oder bei der abgebenden Apotheke beziehungsweise beim Sanitätshaus nach. Entscheidend ist immer die konkrete Verordnung und die Abrechnung des einzelnen Hilfsmittels.

Wenn eine Versorgung aus mehreren Bestandteilen besteht, etwa bei komplexen orthopädischen Hilfsmitteln, sollte der Beleg klar ausweisen, welche Position der Krankenkasse zugeordnet ist und welcher Anteil als Eigenanteil verbleibt. So lassen sich Rückfragen an die Krankenkasse einfacher klären und Fehler schneller erkennen.

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Sandra schreibt über Rezepte und die Umstellung auf die elektronische Verordnung — vom Zugriffscode bis zur Frage, was bei einer Ablehnung am Schalter hilft. Sie holt die Dauermedikation für ihre Mutter ab und kennt die Stellen, an denen der digitale Weg im Alltag hakt. Erklärtexte, die aus Sicht der Software geschrieben sind und nicht aus Sicht der Wartenden, ärgern sie zuverlässig.

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